Fakten & Tipps

5. Bearbeitungsregel im Erstattungsstaat (Auslands-Umsatzsteuer Rückerstattung)

Der Erstattungsstaat muss den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Erstattungsantrags in Kenntnis setzen. Innerhalb von 4 Monaten teilt er dem Antragsteller mit, ob er die Erstattung gewährt oder abweist.
Tipp: Bei verspäteter Auszahlung der Vorsteuervergütungsbeträge ist eine Verzinsung zu Gunsten des Antragstellers vorgesehen.

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