Fakten & Tipps
5. Bearbeitungsregel im Erstattungsstaat (Auslands-Umsatzsteuer Rückerstattung)
Der Erstattungsstaat muss den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Erstattungsantrags in Kenntnis setzen. Innerhalb von 4 Monaten teilt er dem Antragsteller mit, ob er die Erstattung gewährt oder abweist.
Tipp: Bei verspäteter Auszahlung der Vorsteuervergütungsbeträge ist eine Verzinsung zu Gunsten des Antragstellers vorgesehen.





